Erzielt ein im massgebenden Jahr volljährig gewordenes Kind während des ganzen Jahres Einkünfte, welche es ihm erlaubten, für mehr als die Hälfte seines Lebensunterhalts selbst aufzukommen, führt dies zur Verweigerung des Kinderabzuges (VGE vom 30. November 2016 [WBE.2016.237]). Die Vorinstanz hat daher den Rekurrenten zu Recht keinen Kinderabzug für E. gewährt. 3.4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -5-