Mit diesem Einkommen war es E. möglich, für mehr als die Hälfte der von den Rekurrenten geltend gemachten Lebenshaltungskosten von CHF 23'631.60 für das Jahr 2020 selber aufzukommen. Es kann daher offengelassen werden, ob für E. im Jahr 2020 Familienzulagen entrichtet wurden, welche von den geltend gemachten Lebenshaltungskosten abgezogen werden müssten (analog VGE vom 7. Dezember 2000 [BE.1999.000146]). Erzielt ein im massgebenden Jahr volljährig gewordenes Kind während des ganzen Jahres Einkünfte, welche es ihm erlaubten, für mehr als die Hälfte seines Lebensunterhalts selbst aufzukommen, führt dies zur Verweigerung des Kinderabzuges (VGE vom 30. November 2016 [WBE.2016.237]).