3.1.2. Die beiden für die Gewährung eines Kinderabzugs erforderlichen Kriterien der Volljährigkeit und des Umstands, dass das Kind sich in Ausbildung befindet, sind rein stichtagsbezogen zu beurteilen. Mit Bezug auf die dritte Voraussetzung, den Umstand, dass die Steuerpflichtigen für den Unterhalt des volljährigen Kindes zur Hauptsache aufkommen, greift hingegen keine stichtagsbezogene Betrachtung, sondern sind die Verhältnisse in der ganzen Steuerperiode und nicht allein jene am Stichtag massgebend (VGE vom 30. November 2016 [WBE.2016.237]; VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.241]). -4-