Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1 Die Rekurrenten beantragen sinngemäss, es sei für E., die am tt.mm. 2002 geborene Tochter von B., statt des von der Vorinstanz gewährten Unterstützungsabzuges von CHF 2'400.00 ein Kinderabzug von CHF 11'100.00 zu gewähren, weil sie mehrheitlich für den Lebensunterhalt von E. aufkommen würden (vgl. Rekurs).