4. Den Einspracheentscheid vom 28. September 2021 (Zustellung am 4. Oktober 2021) haben A. und B. mit rechtzeitigem Rekurs vom 21. Oktober 2021 (Postaufgabe am 26. Oktober 2021) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen den folgenden Antrag: "Der Einsprache-Entscheid vom 28. September 2021 ist vom Spezialverwaltungsgericht gutzuheissen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. und B. haben keine Replik erstattet. -3-