1. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 108'800.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde für E. nicht ein Kinderabzug von CHF 11'100.00, sondern ein Unterstützungsabzug von CHF 2'400.00 gewährt. 2. Gegen die Verfügung vom 25. Mai 2021 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 6. Juni 2021 Einsprache und beantragten sinngemäss für E. die Gewährung eines Kinderabzuges von CHF 11'100.00. 3. Mit Entscheid vom 28. September 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.