Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.177 P 34 Urteil vom 23. Februar 2023 Besetzung Präsident Fischer Richter Elmiger Richter Lämmli Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 28. September 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 108'800.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde für E. nicht ein Kinderabzug von CHF 11'100.00, sondern ein Unterstützungsabzug von CHF 2'400.00 gewährt. 2. Gegen die Verfügung vom 25. Mai 2021 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 6. Juni 2021 Einsprache und beantragten sinngemäss für E. die Gewährung eines Kinderabzuges von CHF 11'100.00. 3. Mit Entscheid vom 28. September 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 28. September 2021 (Zustellung am 4. Ok- tober 2021) haben A. und B. mit rechtzeitigem Rekurs vom 21. Oktober 2021 (Postaufgabe am 26. Oktober 2021) an das Spezialver- waltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen den folgen- den Antrag: "Der Einsprache-Entscheid vom 28. September 2021 ist vom Spezialverwal- tungsgericht gutzuheissen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. und B. haben keine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1 Die Rekurrenten beantragen sinngemäss, es sei für E., die am tt.mm. 2002 geborene Tochter von B., statt des von der Vorinstanz gewährten Unterstützungsabzuges von CHF 2'400.00 ein Kinderabzug von CHF 11'100.00 zu gewähren, weil sie mehrheitlich für den Lebensunterhalt von E. aufkommen würden (vgl. Rekurs). 2.2. Die Vorinstanz hat keinen Kinderabzug gewährt, weil die Rekurrenten nicht mehrheitlich für den Lebensunterhalt von E. aufgekommen seien (vgl. Einspracheentscheid). 3. 3.1. 3.1.1. Kommt eine steuerpflichtige Person für den Unterhalt eines volljährigen Kindes in Ausbildung zur Hauptsache auf, ist sie berechtigt, einen Kin- derabzug in der Höhe von CHF 11'100.00 vom Reineinkommen vorzuneh- men (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG). Die steuerpflichtige Person kommt für ein Kind zur Hauptsache auf, wenn sie mehr als die Hälfte des Unterhalts bestreitet (§ 27 StGV). 3.1.2. Die beiden für die Gewährung eines Kinderabzugs erforderlichen Kriterien der Volljährigkeit und des Umstands, dass das Kind sich in Ausbildung be- findet, sind rein stichtagsbezogen zu beurteilen. Mit Bezug auf die dritte Voraussetzung, den Umstand, dass die Steuerpflichtigen für den Unterhalt des volljährigen Kindes zur Hauptsache aufkommen, greift hingegen keine stichtagsbezogene Betrachtung, sondern sind die Verhältnisse in der gan- zen Steuerperiode und nicht allein jene am Stichtag massgebend (VGE vom 30. November 2016 [WBE.2016.237]; VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.241]). -4- 3.2. Die Rekurrenten machen für E. im Jahr 2020 entstandene, von ihnen getragene Lebenshaltungskosten von total CHF 23'631.60 geltend. Diese setzen sich wie folgt zusammen (vgl. Rekursbeilage "Berechnung Unterhalt E., Steuerperiode 2020"): Zimmer (inkl. eigenes Bad & Hauseingang & NK) CHF 9'000.00 Essen CHF 4'800.00 Pflegeprodukte (Shampoo, Zahnpasta, Waschmittel) CHF 360.00 Internet/TV CHF 480.00 Versicherung (Haftpflicht) CHF 120.00 Energie CHF 120.00 Ferien & Freizeitaktivitäten CHF 2'500.00 Restaurant CHF 300.00 Möbel & Einrichtungen (TV, Laptop, etc.) CHF 750.00 SBB Jahresabonnement CHF 2'300.00 Krankenkasse CHF 2'901.60 Total CHF 23'631.60 3.3. E. war im Jahr 2020 Lernende Fachfrau Gesundheit und erzielte einen Nettolohn von CHF 15'620.00 (vgl. Lohnausweis vom 18. Januar 2021 des Spital XY). Nach Abzug der von der Vorinstanz gewährten Berufsauslagen von CHF 2'938.00 verbleiben CHF 12'682.00. Mit diesem Einkommen war es E. möglich, für mehr als die Hälfte der von den Rekurrenten geltend gemachten Lebenshaltungskosten von CHF 23'631.60 für das Jahr 2020 selber aufzukommen. Es kann daher offengelassen werden, ob für E. im Jahr 2020 Familienzulagen entrichtet wurden, welche von den geltend gemachten Lebenshaltungskosten abgezogen werden müssten (analog VGE vom 7. Dezember 2000 [BE.1999.000146]). Erzielt ein im mass- gebenden Jahr volljährig gewordenes Kind während des ganzen Jahres Einkünfte, welche es ihm erlaubten, für mehr als die Hälfte seines Lebens- unterhalts selbst aufzukommen, führt dies zur Verweigerung des Kinderab- zuges (VGE vom 30. November 2016 [WBE.2016.237]). Die Vorinstanz hat daher den Rekurrenten zu Recht keinen Kinderabzug für E. gewährt. 3.4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenent- schädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -5- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 65.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 465.00, unter solida- rischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -6- Aarau, 23. Februar 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic