6.4. Vorliegend wird die Entschädigung bei einem Streitwert von CHF 6'512.20, einem höchstens mittleren Schwierigkeitsgrad, keiner besonderen Bedeutung des Falles und des aufgrund des Parallelverfahrens 3-RV.2021.174 eher geringen erforderlichen Aufwands auf CHF 1'600.00 (inkl. 7.7 % MWSt und Auslagen) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). -8- Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses werden das steuerbare Einkommen auf CHF 50'666.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 1'008'970.00 festgesetzt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.