Das steuerbare Vermögen von CHF 1'032'970.00 ist somit um CHF 24'000.00 auf CHF 1'008'970.00 herabzusetzen. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 6.2. Der Rekurrentin ist für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote des Vertreters für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 3'161.75. -7-