4.3. Es ist der Rekurrentin daher antragsgemäss für C. und D. je ein Kinderabzug von CHF 11'000.00 zu gewähren. Das steuerbare Einkommen von CHF 67'866.00 ist somit um CHF 17'200.00 (2 x CHF 11'000.00 abzüglich gewährte Unterstützungsabzüge von CHF 4'800.00) auf CHF 50'666.00 herabzusetzen. 5. 5.1. Der Vertreter der Rekurrentin beantragt weiter, es sei das steuerbare Vermögen auf CHF 1'008'000.00 festzusetzen. 5.2. Für die Berechnung des steuerbaren Vermögens werden für jedes Kind, für das ein steuerfreier Betrag nach § 42 Abs. 1 lit. a StG gewährt worden ist, CHF 12'000.00 vom Reinvermögen abgezogen (§ 54 Abs. 1 lit. c StG).