2. 2.1. Der Vertreter der Rekurrentin beantragt sinngemäss, es sei für C. und D., beide geboren am tt.mm.jjjj, statt des von der Vorinstanz gewährten Unterstützungsabzuges von je CHF 2'400.00 ein Kinderabzug von je CHF 11'000.00 zu gewähren, weil die Rekurrentin mehrheitlich für den Lebensunterhalt der beiden Töchter aufkomme (vgl. Rekurs). 2.2. Die Vorinstanz hat keinen Kinderabzug gewährt, weil die Rekurrentin nicht zur Hauptsache für die beiden Töchter habe aufkommen müssen (vgl. Einspracheentscheid).