1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 72'600.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'032'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde für C. und D. kein Kinderabzug gewährt. 2. Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2021 erhob A. mit Schreiben vom 1. Februar 2021 Einsprache und beantragte, es sei für C. und D. je ein Kinderabzug und/oder Unterstützungsabzug zu gewähren.