6.4. Vorliegend wird die Entschädigung bei einem Streitwert von ca. CHF 6'900.00, einem höchstens mittleren Schwierigkeitsgrad, keiner besonderen Bedeutung des Falles und des aufgrund des Parallelverfahrens 3-RV.2021.175 eher geringen erforderlichen Aufwands auf CHF 1'700.00 (inkl. 7.7 % MWSt und Auslagen) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). Davon sind 50 %, d.h. CHF 850.00 auf die Staatskasse zu nehmen. -8- Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden das steuerbare Einkommen auf CHF 66'824.00 und das satzbestimmende Vermögen auf CHF 784'177.00 festgesetzt.