6.2. Die Parteikostenentschädigung ist regelmässig nach dem gleichen Verhältnis wie die amtlichen Kosten aufzuteilen (VGE vom 29. Januar 2014 [WBE.2013.57]; SGE vom 24. November 2020 [3-RV.2019.17]). Die Kostennote des Vertreters für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 2'907.90. Sie beruht auf einem aufgrund der Verwechslung -7- des steuerbaren mit dem satzbestimmenden Vermögen falsch berechneten Streitwert von CHF 5'491.90.