Das satzbestimmende Vermögen von CHF 796'177.00 ist somit um CHF 12'000.00 auf CHF 784'177.00 herabzusetzen. Die Vornahme einer neuen Steuerausscheidung ist Sache der Vorinstanz. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin zu 50 %. Sie hat daher 50 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG).