4.3. Es ist der Rekurrentin daher nur für C. ein Kinderabzug von CHF 11'000.00 zu gewähren. Das steuerbare Einkommen von CHF 75'424.00 ist somit um CHF 8'600.00 (CHF 11'000.00 abzüglich gewährter Unterstützungsabzug von CHF 2'400.00) auf CHF 66'824.00 herabzusetzen. 5. 5.1. Der Vertreter der Rekurrentin beantragt weiter, es sei das steuerbare (recte: satzbestimmende) Vermögen auf CHF 772'000.00 festzusetzen. 5.2. Für die Berechnung des steuerbaren Vermögens werden für jedes Kind, für das ein steuerfreier Betrag nach § 42 Abs. 1 lit. a StG gewährt worden ist, CHF 12'000.00 vom Reinvermögen abgezogen (§ 54 Abs. 1 lit. c StG).