Daraus ergibt sich, dass die Rekurrentin im Jahr 2017 für C. mehr als zur Hälfte, d.h. zur Hauptsache aufkommen musste, denn es liegen keine Hinweise vor, dass der Vater von C. für diese Unterhaltzahlungen leistete, durch welche die Rekurrentin finanziell entlastet wurde. D. hingegen war mit den monatlich durchschnittlich verfügbaren (gerundet) CHF 1'112.00 in der Lage, mehr als zur Hälfte, d.h. zur Hauptsache für ihre oben errechneten, nach Abzug der Ausbildungszulagen verbleibenden Lebenshaltungskosten selber aufzukommen.