4.2.6.2. Die Rekurrentin hat im Jahr 2017 sowohl für C. als auch für D. Ausbildungszulagen von je CHF 3'000.00 (12 x CHF 250.00) erhalten (vgl. "FZ Bescheinigung Liste"). Die selbstgetragenen monatlichen Lebenshaltungskosten von C. und D. reduzieren sich damit auf CHF 2'105.00 (CHF 2'355.00 ./. CHF 250.00). Daraus ergibt sich, dass die Rekurrentin im Jahr 2017 für C. mehr als zur Hälfte, d.h. zur Hauptsache aufkommen musste, denn es liegen keine Hinweise vor, dass der Vater von C. für diese Unterhaltzahlungen leistete, durch welche die Rekurrentin finanziell entlastet wurde.