4.2.3. Gemäss der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Frage, wer zur Hauptsache für den Unterhalt eines volljährigen Kindes aufkommt, auf die Verhältnisse in der ganzen Steuerperiode abzustellen, auch wenn das in Ausbildung stehende Kind nicht während der gesamten, sondern nur während einer gewissen Zeitspanne der Steuerperiode eigene Einkünfte erzielt hat (VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.241]). Das von der Vorinstanz zitierte Urteil des -5-