4. 4.1. C. und D. besuchten bis im Juli 2017 die E. Im Hinblick auf ein Studium XY an der F. absolvierten beide ab 1. August 2017 ein Praktikum. Es ist unbestritten, dass sich C. und D. am massgeblichen Stichtag 31. Dezember 2017 "in Ausbildung" befanden. 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz geht von den von C. vom 1. August – 31. Dezember 2017 im Praktikum erzielten Einkünften von netto CHF 6'386.00 aus, d.h. (gerundet) CHF 1'277.00 pro Monat (vgl. aktenkundige Handnotizen der Vorinstanz). Gestützt darauf ist sie der Auffassung, dass C. mehr als die Hälfte ihrer Lebenshaltungskosten selbst hätte begleichen können.