1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 80'200.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 406'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 796'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde für C. und D. kein Unterstützungsabzug gewährt. 2. Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2021 erhob A. mit Schreiben vom 1. Februar 2021 Einsprache und beantragte, es sei für C. und D. je ein Kinderabzug und/oder Unterstützungsabzug zu gewähren.