11. 11.1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. 11.2. Gemessen an seinen Anträgen obsiegt der Angeklagte zu rund 20 %. Er hat dementsprechend 80 % der Kosten des Verfahrens zu tragen. 11.3. 11.3.1. Ausserdem ist dem Angeklagten für die Vertretung im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht anteilsmässig eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).