Folglich müsste das Spezialverwaltungsgericht die Busse für eine eventualvorsätzliche vollendete Steuerhinterziehung auf 60 % der hinterzogenen Steuer ("hypothetische Nachsteuer") von CHF 30'204.50, somit auf rund CHF 18'122.00 festsetzen. - 20 - 10.7. 10.7.1. Bei der versuchten Tat beträgt die Busse zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre (§ 237 Abs. 2 StG). 10.7.2. Die Busse für die versuchte eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 beträgt demnach gerundet CHF 12'080.00 (2/3 von CHF 18'122.00).