10.6.9. Dem Angeklagten ist eine eventualvorsätzliche, versuchte Steuerhinterziehung zur Last zu legen. Zu berücksichtigen sind die lange Verfahrensdauer und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Strafschärfender Faktor ist die Einreichung einer unvollständigen Buchhaltung. Angesichts der gesamten Umstände erachtet das Spezialverwaltungsgericht eine Busse von 60 % der hinterzogenen Steuer als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bei vollendeter Steuerhinterziehung als angemessen.