10.6.3. Von einem schweren Verschulden ist unter anderem auszugehen, wenn der Steuerpflichtige unvollständig geführte und damit unwahre Buchhaltungen einreicht (RGE vom 4. September 1996; BGE 114 Ib 27 = Pra 1988, 711 = ASA 59 [1990/91] 293 = StE 1989 BdBSt B 101.21 Nr. 9). Vorliegend wäre der Angeklagte ohne Weiteres in der Lage gewesen, die unrichtigen Angaben in der Steuererklärung zu erkennen (vgl. dazu Erw. 7). Auch wenn ein systematisches Vorgehen fehlt, führt die inhaltlich bewusst falsche Buchhaltung vorliegend zur Annahme eines erheblichen Verschuldens.