10.6.1. Das KStA hat bei der Strafzumessung keine straferhöhenden Gründe berücksichtigt. Demgegenüber sei die Schuldform (Eventualvorsatz), die Höhe des hypothetischen Steuerausfalls und die strafrechtliche Unbescholtenheit strafmindernd berücksichtigt worden (vgl. Anklage und Strafbefehl). Das KStA hätte die Busse bei einer vollendeten Steuerhinterziehung im Steuerjahr 2011 auf 75 % der hinterzogenen Steuer ("hypothetische Nachsteuer") festgelegt (Strafbefehl). 10.6.2. Der Angeklagte beantragt einen Freispruch (Plädoyer).