10.5. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt die Busse für eine vollendete vorsätzliche Steuerhinterziehung zu ermitteln. Dabei ist zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfang strafmindernde, strafmildernde oder strafschärfende Umstände zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist die Busse für eine versuchte Steuerhinterziehung festzusetzen. - 17 -