10.4. 10.4.1. Bei verheirateten Angeklagten ist die Nachsteuer zuerst aufgrund des Einkommens beider Ehegatten zu ermitteln. Anschliessend ist der dem Angeklagten zuzurechnende Anteil festzulegen. Nachdem der Angeklagte an der Verhandlung ausführte, der Gewinn sei allein vom ihm erzielt worden, muss trotz der der Ehefrau zugewiesenen Kapitalquote keine Aufteilung auf die Ehegatten vorgenommen werden (Protokoll, S. 11).