Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte sowohl seinen Pflichten in Bezug auf die Prüfung der Steuererklärung als auch bezüglich der Überprüfung der Handlungen seines Steuerberaters nicht nachgekommen ist. 7.4. Insgesamt ergibt sich, dass der subjektive Tatbestand erfüllt ist bzw. dem Angeklagten eine versuchte, eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist. 8. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 237 Abs. 1 StG verstossen hat und er dementsprechend für die versuchte eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung zu bestrafen ist.