Somit hatte der Angeklagte die notwendige fachliche Ausbildung bzw. die buchhalterischen Kenntnisse, zumindest die Zahlen des Abschlusses der Buchhaltung 2010 bzw. des Kaufvertrags der Maschinen vom 21. Juni 2011 mit denjenigen der Eröffnungsbilanz 2011 zu vergleichen und die nötigen Schlüsse daraus zu ziehen. Der Angeklagte hat jedoch selbst ausgeführt, dass er die Buchhaltung nicht mit dem Vorjahr verglichen hat, da er seinem Steuerberater vertraut habe (Protokoll, S. 13). Der Angeklagte hat somit seine Sorgfaltspflichten bei der Überwachung bzw. Kontrolle der Arbeit seines Steuerberaters nicht beachtet.