Mit anderen Worten nahm der Angeklagte keine spezielle Kontrolle bezüglich des Maschinenverkaufs vor (vgl. Protokoll, S. 12 f. und S. 14). Daraus ist grundsätzlich zu schliessen, dass der Angeklagte seine Überwachungsund Kontrollpflicht verletzt und in Kauf genommen hat, dass die Steuererklärung Fehler aufweist, welche zu einer Steuerhinterziehung führen können. 7.3. Der Angeklagte bringt vor, dass es sich aufgrund der Geschäftsabspaltung und Gründung der E. GmbH nicht um übliche Geschäftsvorfälle gehandelt habe. Die Abspaltung eines Geschäftsteils der Einzelunternehmung und Überführung desselben in eine GmbH brachte buchhalterische - 15 -