Diese Pflicht bedingt – insbesondere beim Beizug eines Vertreters –, dass die steuerpflichtige Person die Steuererklärung einer Prüfung unterzieht (vgl. auch VGE vom 27. Januar 2010 [WBE.2008.398] bzw. [WBE.2008.399]). Wie der Angeklagte selbst angegeben hat, erfolgte die Unterzeichnung der Steuererklärung nach Überprüfung des ausgewiesenen Gewinns sowie der Abschreibungen in der Buchhaltung und deren korrekten Überführung in die Steuererklärung. Der Angeklagte habe "eine, seinen Kenntnissen angemessene, Plausibilitätsprüfung" vorgenommen (vgl. Einsprache S. 3).