7.2. Der Angeklagte argumentiert, er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Treuhänder seine Aufgabe fachgerecht erfülle. Dazu ist festzuhalten, dass der Angeklagte die von seinem Vertreter ausgefüllte Steuererklärung 2011 selber unterzeichnete und mit seiner Unterschrift bestätigte, dass sie vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt wurde (vgl. Steuererklärung 2011) bzw. er der Pflicht gemäss § 180 Abs. 2 StG nachgekommen ist. Diese Pflicht bedingt – insbesondere beim Beizug eines Vertreters –, dass die steuerpflichtige Person die Steuererklärung einer Prüfung unterzieht (vgl. auch VGE vom 27. Januar 2010 [WBE.2008.398] bzw. [WBE.2008.399]).