Der Nachweis dieses Wissens führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Annahme, er habe auch mit dem Willen gehandelt, d.h. die Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt, und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen. Der vom Angeklagten geltend gemachte fehlende Geldfluss ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Voraussetzung der (versuchten) Steuerhinterziehung. Der Angeklagte hat im Jahr 2011 lediglich den Betrag von CHF 65'742.00 aus selbständiger Erwerbstätigkeit und kein Vermögen in der Steuererklärung deklariert. Tatsächlich hat er im Jahr 2011 insgesamt CHF 125'696.00 mehr verdient und hatte CHF 119'361.00 Vermögen.