Dies gilt umso mehr, als es sich um grosse Beträge handelte (Kaufpreis CHF 310'000.00 bei einem Total Aktiven per 1. Januar 2011 von CHF 1'975'429.25). So musste für den Angeklagten bei einem einfachen Vergleich der Maschinenliste im Kaufvertrag mit derjenigen in der Jahresrechnung der Einzelfirma 2011 (datiert vom 4. Mai 2012) erkennbar gewesen sein, dass die verkauften Maschinen zwar - 14 - im Jahresabschluss der Einzelunternehmung "verschwunden" waren, jedoch keine entsprechende Ausbuchung erfolgt war.