Dementsprechend musste selbst einem buchhalterischen Laien (was der Angeklagte aufgrund seiner Ausbildung und seiner erfolgreichen unternehmerischen Tätigkeit nicht ist) klar sein, dass der Kaufvertrag in der Buchhaltung der beiden beteiligten Unternehmen seinen Niederschlag finden würde. Dies gilt umso mehr, als es sich um grosse Beträge handelte (Kaufpreis CHF 310'000.00 bei einem Total Aktiven per 1. Januar 2011 von CHF 1'975'429.25).