7. 7.1. Der Angeklagte wusste bzw. musste von den nicht deklarierten Einkom- mens- und Vermögensteilen wissen. Am 21. Juni 2011 hat der Angeklagte einen Kaufvertrag für die fraglichen Maschinen mitunterzeichnet, wonach die Maschinen von seiner Einzelunternehmung an die E. GmbH verkauft wurden. Der Kaufpreis war mit CHF 310'000.00 explizit aufgeführt (Kaufvertrag vom 21. Juni 2011). Dementsprechend musste selbst einem buchhalterischen Laien (was der Angeklagte aufgrund seiner Ausbildung und seiner erfolgreichen unternehmerischen Tätigkeit nicht ist) klar sein, dass der Kaufvertrag in der Buchhaltung der beiden beteiligten Unternehmen seinen Niederschlag finden würde.