5.6. Es steht fest und wurde vom Angeklagten nicht bestritten, dass Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 125'696.00 sowie Vermögen von CHF 119'361.00 zu Unrecht nicht deklariert wurden (Steuerveranlagung 2011; Buchhaltung vom 29. November 2013). Damit war die Steuererklärung 2011 des Angeklagten unvollständig. Hätte sich die Veranlagungsbehörde auf die Angaben des Angeklagten verlassen, hätte eine Unterversteuerung resultiert. Die Schwelle zum strafbaren Versuch wurde damit bereits überschritten (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 237 StG N 6 f.).