C. machte geltend, das Gemeindesteueramt Q. hätte anstelle einer Meldung bezüglich Steuerhinterziehung eine Bilanzberichtigung bzw. eine Bilanzänderung vornehmen müssen (Eingabe von C. im Verfahren 3-RV.bbb bzw. 3-BB.aaa vom 22. November 2021; Protokoll, S. 29 f.). Es bestehen im Grundsatz keine Anhaltspunkte dafür und es wird auch nichts dergleichen geltend gemacht, dass weder die in der Eingangsbilanz der E. GmbH, noch die in der Jahresrechnung 2011 bilanzierten Werte der Maschinen über dem Verkehrswert liegen. Folglich war eine Bilanzberichtigung nicht zulässig.