Jedoch wurde der Angeklagte vorliegend nach der Einreichung dieser Buchhaltung vom Gemeindesteueramt Q. mit Schreiben vom 24. Juni 2013 aufgefordert, zusätzliche Unterlagen einzureichen und den Bilanzbruch zu beseitigen. In der Folge liess der Angeklagte eine korrigierte Buchhaltung (datiert vom 29. November 2013) einreichen, weshalb der Angeklagte auf jeden Fall an diese Buchhaltung mit einem Einkommen von CHF 91'153.43 (Konto Nr. 6980) gebunden ist. - 10 -