5.5. Gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip muss sich eine steuerpflichtige Person auf eine im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestellten und den Steuerbehörden vorgelegten Bilanz behaften lassen. Im Grundsatz wäre somit auf die erste, mit der Steuererklärung 2011 eingereichte Buchhaltung vom 4. Mai 2012 abzustellen. Jedoch wurde der Angeklagte vorliegend nach der Einreichung dieser Buchhaltung vom Gemeindesteueramt Q. mit Schreiben vom 24. Juni 2013 aufgefordert, zusätzliche Unterlagen einzureichen und den Bilanzbruch zu beseitigen.