der Beschuldigten gewichtet worden sei. Vorliegend seien damit keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, welche dafürsprechen würden, dass der Angeklagte die mögliche Steuerverkürzung erkannt und bewusst in Kauf genommen hätte. Dementsprechend sei sein Verhalten nicht als eventualvorsätzliches Verhalten zu qualifizieren. Der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung sei nicht erfüllt. An der Verhandlung vom 28. April 2022 hielt der Angeklagte an seiner Argumentation und seinen Anträgen fest (Protokoll, S. 27 f.).