Der Fehler in der Buchhaltung, welcher schlussendlich zur Aufrechnung von Einkommen beim Angeklagten geführt habe, betreffe die Verbuchung der durch die E. GmbH übernommenen Maschinen. Es sei bei diesem Vorgang kein Geld an den Angeklagten geflossen. Er habe die Differenz somit auch nicht auf seinem Bankkonto ablesen können. Dies sei ein Kriterium, das in Fällen, in denen Geld geflossen sei, in verschiedenen einschlägigen Entscheiden zu Lasten -7-