Die unkorrekte Verbuchung sei nicht auf fehlende Unterlagen zurückzuführen, sondern basiere auf einem vom Angeklagten nicht erkennbaren buchhalterischen Fehler. Vom Angeklagten zu verlangen, dass er die Arbeiten des Treuhänders detailliert und auf die Einhaltung von Buchhaltungsvorschriften überprüfe, und ihm vorzuhalten, dass er den Fehler hätte erkennen können, gehe über die dem Angeklagten im vorliegenden Fall zumutbaren Sorgfaltspflichten hinaus. Der Fehler in der Buchhaltung, welcher schlussendlich zur Aufrechnung von Einkommen beim Angeklagten geführt habe, betreffe die Verbuchung der durch die E. GmbH übernommenen Maschinen.