Er habe sich fachliche Unterstützung geholt und von seinem Buchhalter die mit der Gründung der E. GmbH resp. der Übernahme von Werten aus der Einzelfirma zusammenhängenden Abschlüsse erstellen lassen. Sowohl der Kaufvertrag als auch die Verbuchung der Vorgänge in der Buchhaltung 2011 seien ohne Rücksprache mit dem Angeklagten allein durch dessen damaligen Treuhänder erfolgt. Die unkorrekte Verbuchung sei nicht auf fehlende Unterlagen zurückzuführen, sondern basiere auf einem vom Angeklagten nicht erkennbaren buchhalterischen Fehler.