Vorliegend liege höchstens eine fahrlässige Begehung vor. Zwar sei ein Steuerpflichtiger gehalten, die von einer Hilfsperson erstellte Steuererklärung zu prüfen und nicht einfach ungelesen zu unterzeichnen. Dies habe der Angeklagte denn auch getan. Er habe jeweils die von seinem Treuhänder, C., zugestellten Buchhaltungsunterlagen und die darauf basierende Steuererklärung einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und erst anschliessend den Steuerbehörden eingereicht.