Wären – wie im Vertrag vorgesehen – stille Reserven auf die E. GmbH übertragen worden, hätte der Wert der Einbuchungen bei der E. GmbH dem Buchwert der übertragenen Maschinen bei der Einzelfirma entsprechen müssen und die latente Steuerlast wäre auf die E. GmbH übergegangen. Mit der Festsetzung des Kaufpreises in der Höhe von CHF 310'000.00 und der ursprünglichen Einbuchung der Maschinen in dieser Höhe durch den Treuhänder sei aber ein Bilanzbruch vorgenommen worden.