In diesen Jahren sei er ein zufriedener Kunde seines Treuhänders gewesen. Nach Bezahlung der Rechnungen habe der Angeklagte jeweils sämtliche Belege seinem Treuhänder zugestellt und Buchhaltung sowie Steuererklärung durch diesen erstellen lassen. Der Angeklagte habe jeweils den ausgewiesenen Gewinn sowie die Abschreibungen in der Buchhaltung und deren korrekte Überführung in die Steuererklärung geprüft. Er habe eine seinen Kenntnissen angemessene Plausibilitätsprüfung vorgenommen.