Steuererklärung (genügend) überwacht und insbesondere die Arbeitsergebnisse des Dritten nicht (sorgfältig) überprüft habe. Aufgrund der Umstände sei das Verhalten des Angeklagten zumindest als Inkaufnahme des Erfolges bzw. als eventualvorsätzliche Handlungsweise zu interpretieren. Damit sei der Nachweis einer eventualvorsätzlichen Handlungsweise erbracht und auch der subjektive Tatbestand von § 237 StG erfüllt. An der Verhandlung vom 28. April 2022 hielt das KStA an seiner Argumentation und den Anträgen fest (Protokoll, S. 27).