der Angeklagte – wie in der Stellungnahme vom 21. März 2017 geltend gemacht werde – über keine spezifischen Buchhaltungskenntnisse verfüge, sei er Unternehmer. Er sei nicht ohne Kenntnisse in der Buchführung. Die Gründung der E. GmbH und die Vermögensübertragung resp. der Kaufvertrag betreffend die Maschinen würden zudem ausserordentliche Ereignisse darstellen. Gerade angesichts dieser konkreten Umstände habe der Angeklagte erst recht in Kauf genommen, dass die entsprechende Steuerveranlagung unvollständig ausfallen könnte. Mit anderen Worten habe er jegliche gebotene Vorsicht missachtet, wenn er den Dritten weder (genügend) instruiert, noch bei der Erstellung der Buchhaltungen und der